Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Kaffeekraftwerk GmbH

 

§1 Geltung


Absatz 1
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Kaffeekraftwerk GmbH erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.

Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die Kaffeekraftwerk GmbH mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch Auftraggeber genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt.
Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

Absatz 2
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finde keine Anwendung, auch wenn die Kaffeekraftwerk GmbH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst, wenn die Kaffeekraftwerk GmbH auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.


§2 Angebot und Vertragsabschluss

Absatz 1
Alle Angebote der Kaffeekraftwerk GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

Bestellungen oder Aufträge kann die Kaffeekraftwerk GmbH innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

Absatz 2
Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen der Kaffeekraftwerk GmbH und dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag einschließlich dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen.

Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder.

Mündliche Zusagen von der Kaffeekraftwerk GmbH vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, das sie als verbindlich fortgelten.

Absatz 3
Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Mit Ausnahme der Geschäftsführer sind die Mitarbeiter der Kaffeekraftwerk GmbH nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.

Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

Absatz 4
Angaben der Kaffeekraftwerk GmbH zum Gegenstands der Lieferung oder Leistungen zum Beispiel Gewichte, Masse, Gebrauchswerte und Toleranzen sowie unsere Dienstleistungen derselben sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.

Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.
Handelsübliche Abweichungen sind Abweichungen, die auf Grund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

§3 Lieferort

Lieferungen erfolgen ab Lager Dresden, die Gefahr, einschließlich der Preisgefahr geht mit der Übernahme der Ware auf den Auftraggeber über.

§4 Preise und Zahlungsbedingungen

Absatz 1
Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang.

Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
Die Preise verstehen sich in Euro ab Lager Dresden, zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

Absatz 2
Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise der Kaffeekraftwerk GmbH zu Grunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise der Kaffeekraftwerk GmbH (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts). 

Absatz 3
Rechnungsbeträge sind innerhalb von zehn Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei der Kaffeekraftwerk GmbH.
Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
Leister der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. Zu verzinsen, die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

Absatz 4
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Absatz 5
Die Kaffeekraftwerk GmbH ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung oder offenen Forderungen der Kaffeekraftwerk GmbH durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die der selbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

§5 Lieferung und Lieferzeit

Absatz 1
Die Lieferungen erfolgen ab Lager Dresden.

Absatz 2
Von der Kaffeekraftwerk GmbH in Aussicht gestellte Fristen und Lieferungen für Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, das ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferkisten oder Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

Absatz 3
Die Kaffeekraftwerk GmbH kann – unbeschadet ihre Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Pflichten den Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.

§6 Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis Eigentum der Kaffeekraftwerk GmbH.
Der Auftraggeber darf die gelieferten Waren nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter veräußern, Forderungen die der Auftraggeber aus dieser Weiterveräußerung erwirbt tritt er an die Kaffeekraftwerk GmbH sicherungshalber der Höhe der bis dahin offenen Forderungen der Kaffeekraftwerk GmbH aus Lieferungen zuzüglich 5 % ab.
Bei Bezahlung erklärt die Kaffeekraftwerk GmbH auf Verlangen Freigabe.
Im Übrigen nimmt die Kaffeekraftwerk GmbH auf Verlangen Freigabe.
Im Übrigen nimmt die Kaffeekraftwerk GmbH die Abtretung an.

§7 Gewährleistung

Der Auftraggeber ist verpflichtet, ausgelieferte Ware bei Anlieferung bzw. unverzüglich danach auf sichtbare Mängel, Identitätsabweichungen bzw. Mengenabweichung von der Bestellung hin zu untersuchen.

Gegebenenfalls hierbei festgestellte Mängel oder Abweichungen hat er ebenso wie im weiteren Geschäftsgang festgestellte, nicht offensichtliche Mängel unverzüglich zu rügen.

Für die Verjährung der Gewährleistungsansprüche gilt die gesetzliche Regelung.

§8 Haftung

Die Kaffeekraftwerk GmbH haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch bei Handeln ihrer Mitarbeiter.
Für einfache Fahrlässigkeit haftet die Kaffeekraftwerk GmbH nur, wenn eine Kardinalspflicht verletzt wurde.

Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann gilt:
Die Haftung für leicht fahrlässiges Verhalten von Erfüllungsgehilfen wird ausgeschlossen.

Generell haftet die Kaffeekraftwerk GmbH nur bei Geschäften dieser Art typischerweise entstehenden Schaden.
Die Regeln der Produkthaftung bleiben unberührt.

§9 Bereitstellung von produktbezogenen Gegenständen

Sofern dem Auftraggeber im Einzelfall Verbrauchsmaterialien zum Beispiel Zucker, Tassenuntersetzer oder andere Materialien zum Beispiel Tassen, kostenlos zur Verfügung gestellt werden gilt folgendes:

Der Auftraggeber darf diese Gegenstände nur im Zusammenhang mit dem Ausschank von Produkten der Kaffeekraftwerk GmbH nutzen und gegebenenfalls verbrauchen.

Die Kaffeekraftwerk GmbH behält sich an diesen Gegenständen bis zum Verbrauch bzw. bis zu einer endgültigen Freigabe das Eigentum und den Rückruf der Gegenstände für den Fall vor, das der Auftraggeber trotz Abmahnung den Ausschank von anderen Produkten als Kaffeekraft GmbH oder mit den beigestellten Produkten fortsetzt wenn diese beigestellten Materialien mit einem Emblem der Kaffeekraftwerk GmbH oder dem Namenszug von Kaffeekraftwerk GmbH gekennzeichnet sind.

Im Übrigen behält sich die Kaffeekraftwerk GmbH die Rückforderung für den Fall der endgültigen Beendigung der Lieferbeziehung vor.

Auf Verlangen der Kaffeekraftwerk GmbH hat der Auftraggeber Gegenstände an gut sichtbarer Stelle mit einem Kennzeichen zu verstehen, das auf das Eigentum der Kaffeekraftwerk GmbH hinweist.

Der Auftraggeber ist auf eigene Kosten verpflichtet, die Gegenstände von Zugriffen Dritter freizuhalten.

§10 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist wird als ausschließlicher Gerichtsstand Dresden vereinbart.

Es gilt die Vertragsbeziehung zwischen der Kaffeekraftwerk GmbH und dem Auftraggeber ausschließlich das geltende Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

§11 Allgemeine Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vereinbarung berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags im Ganzen nicht.

Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall, unverzüglich eine rechtswirksame Regelung herbeizuführen, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck dieser unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.

Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages und aller sonstigen das Vertragsverhältnis betreffenden Erklärungen der Vertragsparteien haben schriftlich zu erfolgen und sind an die dem Vertragspartner zuletzt bekannt gewordene Anschrift zu richten.

Auch eine Vereinbarung, die das Erfordernis der Schriftform aufhebt, hat schriftlich zu erfolgen.